Wird eine Immobilie unter Einbeziehung eines Maklers vermittelt oder verkauft, so ist in der Regel eine Maklerprovision zu entrichten, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Die jeweilige Höhe kann sich aus unterschiedlichen Gründen unterscheiden. So ist es in manchen Bundesländern üblich, dass eine Maklerprovision von einer Seite alleinig entrichtet wird, während in anderen Gebieten die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer einer Aufteilung unterliegt. Darüber hinaus differieren die Höhen, die marktüblich als Courtage entrichtet werden.
Ob die Forderung eines Maklers berechtigt ist, hängt von verschiedenen Gegebenheiten ab. Grundsätzlich bedarf es einer nachweisbaren Regelung zwischen den Vertragsparteien um eine Anspruchsgrundlage nachzuweisen. Ob und inwieweit ein Provisionsanspruch besteht unterliegt einer rechtlichen Beurteilung. Deshalb ist es in den meisten Fälle erforderlich, dass eine juristische Abklärung stattgefunden hat. Wir arbeiten daher auch sehr eng mit Rechtsanwälten zusammen.